Allgemeine
Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der blue dataconsulting
(N.Koch)
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des
Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige
Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer
an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab
deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab Lager Düsseldorf.
(3) Bei nichtverfügfbarkeit der angebotenen Ware behält
sich der Verkäufer vor Angebote oder Auftragsbestätigungen
zu ändern. Der Käufer wird vom Verkäufer darüber in Kentnis
gesetzt.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat
der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer,
die Lieferungen bzw. Leistungen die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist
der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird
der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der
Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf
die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen,
wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich
in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 %
des Rechnungswertes der vom Vertrag betroffenen Lieferungen
und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest
auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, daß die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind: Die Gewährleistung
beträgt für alle von uns gelieferten Produkte mindestens 1
Jahr.
(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferdatum.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers
nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,
Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht der Orginalspezifikation entsprechen, so entfällt
die Gewährleistung.
(3) Für die von uns in Kundenauftrag erstellten Programme
übernehmen wir keinerlei Haftung für Folgeschäden durch
Benutzung der Programme. Die Fehlerfreiheit der Programme
kann aufgrund der Natur der Softwareentwicklung ebenfalls
nicht garantiert werden.
(4) Der Käufer muß dem Verkäufer die Mängel unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch
bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(5) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß die Produkte
nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der
Verkäufer, daß das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue
Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell und Seriennummer
und einer Kopie des Lieferscheins und der Rechnung mit
denen das Gerät geliefert wurde, an die Firma blue
dataconsulting (N.Koch) zur Reparatur eingeschickt bzw. bei
ihr angeliefert wird. Die Geräte müssen frei eintreffen und
werden von der Firma blue dataconsulting (N.Koch) unfrei
wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen,
Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen
Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile wie
Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Tonermaterialien und
weitere Verschleißmaterialien sowie die unsachgemäße
Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie
Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten haben zur Folge,
daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die
Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch der beschädigten
Liefergegenstände. Sollten im Rahmen unserer
Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten
befindliche Daten verlorengehen, so ist dieses Risiko vom
Auftraggeber zu tragen.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgänigmachung des Vertrages verlangen.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur
dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(9) Die Gewährleistung für fehlerhafte Software beschränkt
sich auf eine Nachbesserung der Software mit maximal 100
Arbeitsstunden.
(10) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder
künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen noch seiner Wahl
freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig
um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das
Miteigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird
bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des
Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer Mit- Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn
widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einziehungsermächtigung kann nur widerruflich werden, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und muß
diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte
zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom
Vertrag.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 9 Dienstleistungen
(1) Bei Systemumstellungen ist der Kunde verpflichtet
genaue schrifliche Vorgaben zu machen welche Software inkl.
der Versionsnummer auf welchem Betriebssystem inkl. der
Versionsnummer auf welchem Computer inkl. detailierter
technischer Beschreibung installiert werden soll. Zu diesem
Zweck sind dem Verkäufer sämtliche Lizenzen sowie org.
Installationsversionen der Software vorzulegen.
Selbstgeschriebene oder durch Dritte speziell für den
Kunden erstellte Software wird von dem Verkäufer nur unter
Vorbehlat installiert. Der Verkäufer übernimmt für die
Funktionstüchtigkeit und korrekte Installation der Software
keine Gewähr.
(2) Der Verkäufer behält sich jederzeit vor die
installierte Betriebssystemsoftware kostenpflichtig zu
aktualisieren, um die Funktionsfähigkeit der Computer,
sowie der installierten Software oder der zu
installierenden Software sicherzustellen.
(3) Bei der Einspielung von Updates der Softwarehersteller
kann es anschließend aufgrund fehlerhafter Updateversionen
zu Fehlern kommen. Dies kann bis zum Absturz von
produktiven Systemen führen. Der Verkäufer übernimmt
keinerlei Haftung für Schäden und Folgeschäden aus defekten
Updateversionen der Softwarehersteller. Das Einspielen von
Updates erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
§ 10 Anwendbares Recht
(1) Für die Gewährleistungsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann ist i.S. des HGB,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


